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   OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00   

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https://dejure.org/2000,11792
OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00 (https://dejure.org/2000,11792)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.2000 - 3 Ss 346/00 (https://dejure.org/2000,11792)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 3 Ss 346/00 (https://dejure.org/2000,11792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 200 StPO, § 418 Abs 3 StPO, § 274 StPO, § 243 Abs 3 StPO, § 273 StPO
    Dokumentation der Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Strafsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung zur Erhebung der öffentlichen Klage; Einstellung des Strafverfahrens von Amts wegen auf Grund eines Verfahrenshindernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 341
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60

    Mangelhafte Revisionsbegründung I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00
    Zudem hat das Rechtsmittelgericht wegen Vorliegens dieses Verfahrenshindernisses ungeachtet, dass das Urteil infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch nur teilweise angefochten ist, das Verfahren einzustellen (BGHSt 15, 203; NStZ 1997, 331; Karlsruher Kommentar - Tolksdorf, a. a. O § 206 a Rdnr. 7).
  • BGH, 14.12.1994 - 5 StR 683/94

    Gesamtstrafe - Fortgesetzte Handlung - Revision - Strafverhängung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00
    bis 29.06.2000 ungeachtet deren Anrechnung nach § 51 StGB bei der bislang nicht inhaftierten und nicht vorbestraften Angeklagten, die durch Freiheitsentzug als Konsequenz der Straftat besonders beeindruckt worden sein könnte, strafmildernd zu berücksichtigen ist (BGH v. 21.12.1993 - 5 StR 683/94 -, Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 35 g).
  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 122/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00
    Dieser Prüfung steht nicht entgegen, dass die Angeklagte allein die Sachrüge, beschränkt auf den Strafausspruch, erhoben hat, da die Prüfung von Prozessvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernissen immer von Amts wegen zu erfolgen hat, also auch dann, wenn eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist (BGHSt 13, 128).
  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 64/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00
    Der Beweis darüber, dass mündlich Anklage erhoben worden ist und welchen wesentlichen Inhalt sie hat, kann - weil es sich insoweit um eine wesentlichen Förmlichkeit der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren handelt - nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 03.09.1999 - 1 Ss 226/99 - Beschluß vom 09.06.2000 - 1 Ss 64/00 - Karlsruher Kommentar - Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 418 Rdnr. 7; Löwe-Rosenberg/Gössel a. a. O. Rdnr. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1966 - IV A 952/65
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00
    Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ist weder eine schriftliche Anklage, noch ein ihr unter Umständen gleich zu erachtender, weil inhaltlich gleichkommender Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (vgl. dazu OLG Hamburg NJW 1966, 2079 und VRS 39, 352), noch eine zulässige und wirksame mündliche Anklageerhebung ersichtlich.
  • OLG Hamburg, 18.08.2011 - 3-16/11

    Beschleunigtes Verfahren: Voraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung

  • LG Köln, 31.01.2002 - 152-20/01
    Denn auch das Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass dem Verfahren kein Prozesshindernis entgegensteht (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1964, 64, 65), wobei ohne Bedeutung ist, ob das Verfahrenshindernis bereits in erster Instanz vorlag oder später entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342).

    Dem wäre Genüge getan, wenn die schriftlich übergebenen Anträge dem Protokoll beigefügt und im Protokoll selbst zudem eindeutig auf die Anlage verwiesen worden wäre (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342), wie es auch Nr. 146 Abs. 2 RiStBV vorschreibt.

  • LG Bochum, 31.03.2021 - 17 Ns 45/20

    Beschleunigtes Verfahren, Anklageerhebung, Nachweis

    Die mündliche Anklageerhebung ist ebenso wie die Verlesung des Anklagesatzes nach § 273 Abs. 1 StPO als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wobei nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der wesentliche Inhalt der Anklage in das Protokoll aufzunehmen ist, d.h. der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 entsprechende (abstrakte und konkrete) Anklagesatz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 3 Ss 346/00 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 - 16/11 (REV) -, juris; LG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 152 - 20/01 -, juris; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 418 Rn. 8).
  • OLG Köln, 17.09.2002 - Ss 398/02
    Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben, was im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken ist (vgl. § 273 Abs. 1 StPO; OLG Frankfurt StV 2001, 341).
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